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435.111 BERVOFOP CH-BE

Art. 76 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Abschluss der Grundbildung

Grundbildung - Qualifikationsverfahren und Ausweise
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Art. 76 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Abschluss der Grundbildung

1. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt stellt das eidgenössische Berufsattest und das eidgenössische Fähigkeitszeugnis aus.

2. Es fördert die interkantonale Koordination der Prüfungsinhalte und der Prüfungsorganisation.

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