435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 75 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV)
Grundbildung - Soziale Institutionen und Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzugs
Art. 75 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV)
1. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt kann sozialen Institutionen und Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzugs die Erteilung des Berufsfachschulunterrichts bewilligen, wenn
a) die Organisation des Unterrichts gewährleistet ist und
b) die Bildungsverantwortlichen gemäss den eidgenössischen Bestimmungen qualifiziert sind.
2. Aus wichtigen Gründen kann von der Voraussetzung gemäss Absatz 1 Buchstabe b abgewichen werden.
3. Die Bewilligung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
4. Die sozialen Institutionen und die Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzugs erstatten dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt einen jährlichen Bericht. Der Inhalt richtet sich nach Artikel 74.