435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 73 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Bildungsbewilligung
Grundbildung - Nicht subventionierte private Berufsfachschulen
Art. 73 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Bildungsbewilligung
1. Gesuche um Erteilung der Bildungsbewilligung sind dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt einzureichen.
2. Dem Gesuch ist beizulegen
a. die Organisation der privaten Berufsfachschule,
b. das Leitbild,
c. die Bildungspläne der jeweiligen Angebote,
d. die Qualifikation der Schulleitung und der Bildungsverantwortlichen,
e. die Zusammenarbeitsvereinbarung mit den Praktikumsbetrieben und
f. Informationen über das Qualitätsmanagementsystem.
3. Die Bildungsbewilligung wird widerrufen, wenn gesetzliche Pflichten verletzt werden, die Ausbildung ungenügend ist oder die Voraussetzungen gemäss Artikel 23 BerG[[7]](#paragraphtext_content_fn_4930960_2_7_c) nicht mehr vorhanden sind.