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Art. 72 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - 4 Hauptexpertinnen und Hauptexperten

Grundbildung - Berufsfachschulen - Berufsmaturität
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Art. 72 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · 4 Hauptexpertinnen und Hauptexperten

1. Die KBMK ernennt pro Prüfungsfach die Hauptexpertin oder den Hauptexperten aus den Kreisen der Hochschulen.

2. Die Hauptexpertinnen und Hauptexperten

a sind verantwortlich für die Qualitätssicherung und den Abgleich des Niveaus der Berufsmaturitätsprüfungen in ihrem Fach,

b erarbeiten zusammen mit den Fachlehrkräften und den Expertinnen und Experten Prüfungsrichtlinien zu den einzelnen Fächern, und

c ernennen die Expertinnen und Experten in der Regel aus den Kreisen der Hochschulen,

d organisieren den Einsatz der Expertinnen und Experten für die Berufsmaturitätsprüfungen.

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