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BERVOFOP
CH-BE
Art. 72 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - 4 Hauptexpertinnen und Hauptexperten
Grundbildung - Berufsfachschulen - Berufsmaturität
Art. 72 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · 4 Hauptexpertinnen und Hauptexperten
1. Die KBMK ernennt pro Prüfungsfach die Hauptexpertin oder den Hauptexperten aus den Kreisen der Hochschulen.
2. Die Hauptexpertinnen und Hauptexperten
a sind verantwortlich für die Qualitätssicherung und den Abgleich des Niveaus der Berufsmaturitätsprüfungen in ihrem Fach,
b erarbeiten zusammen mit den Fachlehrkräften und den Expertinnen und Experten Prüfungsrichtlinien zu den einzelnen Fächern, und
c ernennen die Expertinnen und Experten in der Regel aus den Kreisen der Hochschulen,
d organisieren den Einsatz der Expertinnen und Experten für die Berufsmaturitätsprüfungen.
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