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Art. 71 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - 3 Aufgaben

Grundbildung - Berufsfachschulen - Berufsmaturität
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Art. 71 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · 3 Aufgaben

1. Die KBMK beaufsichtigt und koordiniert die Berufsmaturitätsprüfungen

2. Sie überprüft in Zusammenarbeit mit dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt laufend das Anforderungsniveau und die Qualität der Berufsmaturitätsprüfungen und erlässt Weisungen zum Prüfungsverfahren sowie Prüfungsrichtlinien zu den einzelnen Fächern. Die Mitglieder der KBMK haben Zutritt zum Unterricht und zu den Prüfungen.

3. Die KBMK ist beratendes Organ der Bildungs- und Kulturdirektion in allen Fragen des Vollzugs der Vorschriften über die Berufsmaturität.

4. Sie verfügt das Prüfungsresultat der Berufsmaturitätsprüfungen auf Antrag der Schulleitung. Diese eröffnet im Namen der KBMK das Prüfungsresultat.

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