435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 70 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - 2 Organisation
Grundbildung - Berufsfachschulen - Berufsmaturität
Art. 70 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · 2 Organisation
1. Die KBMK konstituiert sich selbst.
2. Die zuständige Stelle des Mittelschul- und Berufsbildungsamts stellt die Führung des Sekretariats und die Vorbereitung der Geschäfte sicher.
3. Die KBMK erlässt ein Geschäftsreglement.