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435.111 BERVOFOP CH-BE

Art. 70 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - 2 Organisation

Grundbildung - Berufsfachschulen - Berufsmaturität
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Art. 70 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · 2 Organisation

1. Die KBMK konstituiert sich selbst.

2. Die zuständige Stelle des Mittelschul- und Berufsbildungsamts stellt die Führung des Sekretariats und die Vorbereitung der Geschäfte sicher.

3. Die KBMK erlässt ein Geschäftsreglement.

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