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435.111 BERVOFOP CH-BE

Art. 7 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Fachräte

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Fachräte

1. Der Berufsbildungsrat kann beim Mittelschul- und Berufsbildungsamt die Einsetzung von Fachräten zur Beratung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts und für die Wahrnehmung dauernder und spezifischer Aufgaben in einzelnen Bereichen beantragen.

2. Die Fachräte werden von einem Mitglied des Berufsbildungsrats präsidiert. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt ernennt die weiteren höchstens acht Mitglieder.

3. Die betroffenen Abteilungen des Mittelschul- und Berufsbildungsamts führen die Sekretariate der Fachräte.

4. Der Berufsbildungsrat erlässt ein Geschäftsreglement für die Fachräte.

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