435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 7 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Fachräte
Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Fachräte
1. Der Berufsbildungsrat kann beim Mittelschul- und Berufsbildungsamt die Einsetzung von Fachräten zur Beratung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts und für die Wahrnehmung dauernder und spezifischer Aufgaben in einzelnen Bereichen beantragen.
2. Die Fachräte werden von einem Mitglied des Berufsbildungsrats präsidiert. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt ernennt die weiteren höchstens acht Mitglieder.
3. Die betroffenen Abteilungen des Mittelschul- und Berufsbildungsamts führen die Sekretariate der Fachräte.
4. Der Berufsbildungsrat erlässt ein Geschäftsreglement für die Fachräte.