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Art. 69 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Kantonale Berufsmaturitätskommission (KBMK)

Grundbildung - Berufsfachschulen - Berufsmaturität
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Art. 69 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Kantonale Berufsmaturitätskommission (KBMK)

1. Die kantonale Berufsmaturitätskommission besteht aus dreizehn Mitgliedern. Die Bildungs- und Kulturdirektion ernennt sie auf Vorschlag der betroffenen Organisationen und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten. Die Vertreterinnen und Vertreter des Berner Juras und der französischsprachigen Bevölkerung des Verwaltungskreises Biel/Bienne werden auf gemeinsamen Vorschlag des Bernjurassischen Rats und des Rats für französischsprachige Angelegenheiten des Verwaltungskreises Biel/Bienne ernannt.

2. Die KBMK setzt sich wie folgt zusammen

a) vier Vertreterinnen und Vertreter der Fachhochschulen,

b) zwei Vertreterinnen und Vertreter der Organisationen der Arbeitswelt,

c) zwei Vertreterinnen und Vertreter des Berner Juras und der französischsprachigen Bevölkerung des Verwaltungskreises Biel/Bienne,

d) zwei Vertreterinnen und Vertreter der KBB,

e) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Universität Bern,

f) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kantonalen Maturitätskommission,

g) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrkräfte.

3. Vertreterinnen oder Vertreter des Mittelschul- und Berufsbildungsamts und von Berufsfachschulen, die Berufsmaturitätslehrgänge führen, nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der KBMK teil.

4. In der KBMK sind die Geschlechter ausgewogen vertreten.

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