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Art. 68b Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Privatschulen

Grundbildung - Berufsfachschulen - Berufsmaturität
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Art. 68b Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Privatschulen

1. Die Regelungen zum Berufsmaturitätsunterricht und zu den Berufsmaturitätsprüfungen gelten auch für private Anbieter, die auf eine kantonale Berufsmaturität vorbereiten.

2. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt schliesst mit diesen privaten Anbietern einen Leistungsvertrag ab. Er regelt insbesondere die Übertragung von hoheitlichen Befugnissen.

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