435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 68b Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Privatschulen
Grundbildung - Berufsfachschulen - Berufsmaturität
Art. 68b Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Privatschulen
1. Die Regelungen zum Berufsmaturitätsunterricht und zu den Berufsmaturitätsprüfungen gelten auch für private Anbieter, die auf eine kantonale Berufsmaturität vorbereiten.
2. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt schliesst mit diesen privaten Anbietern einen Leistungsvertrag ab. Er regelt insbesondere die Übertragung von hoheitlichen Befugnissen.