435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 68a Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Schulort
Grundbildung - Berufsfachschulen - Berufsmaturität
Art. 68a Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Schulort
1. Der Schulort für den Besuch der BM 2 kann frei gewählt werden. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2. Die Abteilung schulische Berufsbildung und Weiterbildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts kann aus wichtigen Gründen Lernende einem anderen Schulort zuweisen. Artikel 50 Absatz 2 Buchstaben a und b gelten sinngemäss.