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435.111 BERVOFOP CH-BE

Art. 68a Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Schulort

Grundbildung - Berufsfachschulen - Berufsmaturität
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Art. 68a Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Schulort

1. Der Schulort für den Besuch der BM 2 kann frei gewählt werden. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

2. Die Abteilung schulische Berufsbildung und Weiterbildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts kann aus wichtigen Gründen Lernende einem anderen Schulort zuweisen. Artikel 50 Absatz 2 Buchstaben a und b gelten sinngemäss.

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