Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
435.111 BERVOFOP CH-BE

Art. 68 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Aufnahme, Promotion und Berufsmaturitätsprüfung

Grundbildung - Berufsfachschulen - Berufsmaturität
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (166 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 68 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Aufnahme, Promotion und Berufsmaturitätsprüfung

1. Die Aufnahme in die BM 1 erfolgt aufgrund einer Beurteilung einer Volksschule, der definitiven Aufnahme in einen gymnasialen oder einen FMS-Bildungsgang, des besuchten Schulniveaus auf der Sekundarstufe I oder mit einer Aufnahmeprüfung, in welcher die schulischen Voraussetzungen geprüft werden.

2. Die Aufnahme in die BM 2 erfolgt aufgrund der erfolgreichen Absolvierung eines EA-Kurses, einer Beurteilung in der Grundbildung oder mit einer Aufnahmeprüfung.

3. Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt das Weitere zum Aufnahmeverfahren, die Promotion, die Dispensation und die Berufsmaturitätsprüfung durch Verordnung.

← Art. 67 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) Geltungsbereich Art. 68a Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →