435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 68 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Aufnahme, Promotion und Berufsmaturitätsprüfung
Grundbildung - Berufsfachschulen - Berufsmaturität
Art. 68 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Aufnahme, Promotion und Berufsmaturitätsprüfung
1. Die Aufnahme in die BM 1 erfolgt aufgrund einer Beurteilung einer Volksschule, der definitiven Aufnahme in einen gymnasialen oder einen FMS-Bildungsgang, des besuchten Schulniveaus auf der Sekundarstufe I oder mit einer Aufnahmeprüfung, in welcher die schulischen Voraussetzungen geprüft werden.
2. Die Aufnahme in die BM 2 erfolgt aufgrund der erfolgreichen Absolvierung eines EA-Kurses, einer Beurteilung in der Grundbildung oder mit einer Aufnahmeprüfung.
3. Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt das Weitere zum Aufnahmeverfahren, die Promotion, die Dispensation und die Berufsmaturitätsprüfung durch Verordnung.