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Art. 67 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Eidgenössiche Anerkennung

Grundbildung - Berufsfachschulen - Berufsmaturität
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Art. 67 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Eidgenössiche Anerkennung

1. Die Berufsmaturitätslehrgänge bedürfen einer eidgenössischen Anerkennung.

2. Gesuche um Anerkennung sind dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt mindestens acht Monate vor Beginn des Referenzlehrgangs einzureichen.

3. Das Gesuch muss den formalen Vorgaben des Mittelschul- und Berufsbildungsamts entsprechen.

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