435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 67 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Eidgenössiche Anerkennung
Grundbildung - Berufsfachschulen - Berufsmaturität
Art. 67 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Eidgenössiche Anerkennung
1. Die Berufsmaturitätslehrgänge bedürfen einer eidgenössischen Anerkennung.
2. Gesuche um Anerkennung sind dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt mindestens acht Monate vor Beginn des Referenzlehrgangs einzureichen.
3. Das Gesuch muss den formalen Vorgaben des Mittelschul- und Berufsbildungsamts entsprechen.