435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 66 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Angebot
Grundbildung - Berufsfachschulen - Berufsmaturität
Art. 66 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Angebot
1. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt bestimmt die Berufsfachschulen, die den Berufsmaturitätsunterricht anbieten.
2. Die Vorbereitung auf die Berufsmaturität erfolgt im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften wie folgt
a) während der Dauer einer anerkannten beruflichen Grundbildung (BM 1) oder
b) nach Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses in einem voll- oder teilzeitlichen Unterricht (BM 2).