Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
435.111 BERVOFOP CH-BE

Art. 65 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - 3 Aufnahmeverfahren, Promotion und Abschlussprüfung

Grundbildung - Berufsfachschulen - Vollzeitschulen und Lehrwerkstätten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (166 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 65 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · 3 Aufnahmeverfahren, Promotion und Abschlussprüfung

1. Die Schulleitung regelt das Weitere zur Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfung durch Reglement.

2. Das Reglement wird von der Bildungs- und Kulturdirektion genehmigt.

← Art. 64 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) Geltungsbereich Art. 66 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →