435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 65 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - 3 Aufnahmeverfahren, Promotion und Abschlussprüfung
Grundbildung - Berufsfachschulen - Vollzeitschulen und Lehrwerkstätten
Art. 65 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · 3 Aufnahmeverfahren, Promotion und Abschlussprüfung
1. Die Schulleitung regelt das Weitere zur Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfung durch Reglement.
2. Das Reglement wird von der Bildungs- und Kulturdirektion genehmigt.