435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 64 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - 2 Lehrwerkstätten
Grundbildung - Berufsfachschulen - Vollzeitschulen und Lehrwerkstätten
Art. 64 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · 2 Lehrwerkstätten
1. Lehrwerkstätten vermitteln den Lernenden in Zusammenarbeit mit der Arbeitswelt die Bildung in der beruflichen Praxis sowie die Bildungsinhalte der überbetrieblichen Kurse. Praktika in der Arbeitswelt müssen in die Ausbildungsprogramme integriert werden.
2. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt kann sie beauftragen, auch die schulische Bildung durchzuführen.
2a. Einzelne Angebote können für die Aufnahme Altersgrenzen vorsehen oder auf Lernende beschränkt werden, die noch keinen Abschluss auf der Sekundarstufe II haben.
3. Im Aufnahmeverfahren müssen die Lernenden die besondere Eignung und allenfalls entsprechende schulische Voraussetzungen nachweisen.