Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
435.111 BERVOFOP CH-BE

Art. 64 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - 2 Lehrwerkstätten

Grundbildung - Berufsfachschulen - Vollzeitschulen und Lehrwerkstätten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (166 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 64 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · 2 Lehrwerkstätten

1. Lehrwerkstätten vermitteln den Lernenden in Zusammenarbeit mit der Arbeitswelt die Bildung in der beruflichen Praxis sowie die Bildungsinhalte der überbetrieblichen Kurse. Praktika in der Arbeitswelt müssen in die Ausbildungsprogramme integriert werden.

2. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt kann sie beauftragen, auch die schulische Bildung durchzuführen.

2a. Einzelne Angebote können für die Aufnahme Altersgrenzen vorsehen oder auf Lernende beschränkt werden, die noch keinen Abschluss auf der Sekundarstufe II haben.

3. Im Aufnahmeverfahren müssen die Lernenden die besondere Eignung und allenfalls entsprechende schulische Voraussetzungen nachweisen.

← Art. 63 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) Geltungsbereich Art. 65 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →