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Art. 63 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Angebote und Aufnahmen 1 Handelsmittelschulen

Grundbildung - Berufsfachschulen - Vollzeitschulen und Lehrwerkstätten
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Art. 63 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Angebote und Aufnahmen 1 Handelsmittelschulen

1. Handelsmittelschulen vermitteln den Lernenden in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft die Bildung in beruflicher Praxis, die schulische Bildung sowie die Bildungsinhalte der überbetrieblichen Kurse.

2. Die Aufnahme kann aufgrund einer Beurteilung einer Volksschule oder mit einer Aufnahmeprüfung, in welcher die schulischen Voraussetzungen geprüft werden, erfolgen.

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