435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 62 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Anwendbares Recht
Grundbildung - Berufsfachschulen - Vollzeitschulen und Lehrwerkstätten
Art. 62 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Anwendbares Recht
1. Die Bestimmungen zu den Berufsfachschulen gelten für die Vollzeitangebote sinngemäss.