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435.111 BERVOFOP CH-BE

Art. 62 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Anwendbares Recht

Grundbildung - Berufsfachschulen - Vollzeitschulen und Lehrwerkstätten
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Art. 62 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Anwendbares Recht

1. Die Bestimmungen zu den Berufsfachschulen gelten für die Vollzeitangebote sinngemäss.

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