435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 61 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Organisation
Grundbildung - Berufsfachschulen - Vollzeitschulen und Lehrwerkstätten
Art. 61 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Organisation
1. Die Bildungs- und Kulturdirektion bestimmt das kantonale Angebot im Rahmen der verfügbaren Mittel und die für das Angebot verantwortlichen Schulen.