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435.111 BERVOFOP CH-BE

Art. 61 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Organisation

Grundbildung - Berufsfachschulen - Vollzeitschulen und Lehrwerkstätten
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Art. 61 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Organisation

1. Die Bildungs- und Kulturdirektion bestimmt das kantonale Angebot im Rahmen der verfügbaren Mittel und die für das Angebot verantwortlichen Schulen.

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