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435.111 BERVOFOP CH-BE

Art. 60 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Bedarf

Grundbildung - Berufsfachschulen - Vollzeitschulen und Lehrwerkstätten
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Art. 60 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Bedarf

1. Ein Bedarf an Vollzeitangeboten kann insbesondere vorliegen

a bei einem fehlenden Lehrstellenangebot in bestimmten Berufen, sofern ein Bedarf durch die betreffenden Organisationen der Arbeitswelt festgestellt wird, oder

b bei einem fehlenden Lehrstellenangebot für Personen mit erschwerten Einstiegsbedingungen auf dem Lehrstellenmarkt.

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