435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 60 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Bedarf
Grundbildung - Berufsfachschulen - Vollzeitschulen und Lehrwerkstätten
Art. 60 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Bedarf
1. Ein Bedarf an Vollzeitangeboten kann insbesondere vorliegen
a bei einem fehlenden Lehrstellenangebot in bestimmten Berufen, sofern ein Bedarf durch die betreffenden Organisationen der Arbeitswelt festgestellt wird, oder
b bei einem fehlenden Lehrstellenangebot für Personen mit erschwerten Einstiegsbedingungen auf dem Lehrstellenmarkt.