435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 6 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - 3 Aufgaben
Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · 3 Aufgaben
1. Der Berufsbildungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben
a) Er nimmt Stellung zur Bildungsstrategie und zu den Angeboten, Massnahmen und Pilotprojekten in der Berufs- und Weiterbildung und der Berufsberatung.
b) Er beantragt der Bildungs- und Kulturdirektion, in welchen Bereichen Anerkennungs- und Validierungsverfahren und andere Qualifikationsverfahren entwickelt und angeboten werden sollen.
c) Er nimmt Stellung zu Erlassen und weiteren für die Berufs- und Weiterbildung sowie die Berufsberatung wichtigen Beschlüssen.
d) Er nimmt Stellung zur Finanzierung von Pilotprojekten.
e) Er kann Anträge an die Bildungs- und Kulturdirektion stellen.