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435.111 BERVOFOP CH-BE

Art. 6 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - 3 Aufgaben

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · 3 Aufgaben

1. Der Berufsbildungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben

a) Er nimmt Stellung zur Bildungsstrategie und zu den Angeboten, Massnahmen und Pilotprojekten in der Berufs- und Weiterbildung und der Berufsberatung.

b) Er beantragt der Bildungs- und Kulturdirektion, in welchen Bereichen Anerkennungs- und Validierungsverfahren und andere Qualifikationsverfahren entwickelt und angeboten werden sollen.

c) Er nimmt Stellung zu Erlassen und weiteren für die Berufs- und Weiterbildung sowie die Berufsberatung wichtigen Beschlüssen.

d) Er nimmt Stellung zur Finanzierung von Pilotprojekten.

e) Er kann Anträge an die Bildungs- und Kulturdirektion stellen.

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