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435.111 BERVOFOP CH-BE

Art. 59 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - 10 Delegation

Grundbildung - Berufsfachschulen - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 59 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · 10 Delegation

1. Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt das Nähere zur Schulorganisation, zu den Absenzen, zu den Dispensationen, zur Leistungsbeurteilung und zum ausserkantonalen Schulbesuch durch Verordnung.

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