435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 59 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - 10 Delegation
Grundbildung - Berufsfachschulen - Allgemeine Bestimmungen
Art. 59 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · 10 Delegation
1. Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt das Nähere zur Schulorganisation, zu den Absenzen, zu den Dispensationen, zur Leistungsbeurteilung und zum ausserkantonalen Schulbesuch durch Verordnung.