435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 58 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - 9 Ausserkantonaler Schulbesuch
Grundbildung - Berufsfachschulen - Allgemeine Bestimmungen
Art. 58 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · 9 Ausserkantonaler Schulbesuch
1. Die Abteilung schulische Berufsbildung und Weiterbildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts verfügt von Amtes wegen oder auf Gesuch hin den ausserkantonalen Schulbesuch, wenn
a) im betreffenden Lehrberuf ein kantonales Angebot fehlt,
b) überzählige Lernende die Eröffnung einer unterbesetzten Klasse erfordern würden oder
c) bedeutende persönliche Gründe der oder des Lernenden vorliegen.
2. Lernende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Bern, die aus bedeutenden persönlichen Gründen eine Vollzeitausbildung gemäss Artikel 63 oder 64 ausserkantonal besuchen möchten, müssen das Aufnahmeverfahren ins entsprechende Angebot im Kanton Bern erfolgreich durchlaufen haben.