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Art. 57 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - 8 Ausserkantonale Lernende

Grundbildung - Berufsfachschulen - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 57 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · 8 Ausserkantonale Lernende

Die Abteilung schulische Berufsbildung und Weiterbildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts bewilligt Lernenden mit einem Lehrvertrag eines anderen Kantons oder mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons Bern den Schulbesuch, wenn eine Kostengutsprache durch den Wohnsitzkanton vorliegt oder andernfalls die Finanzierung gemäss Absatz 3 durch den Lernenden sichergestellt ist. Vorbehalten bleiben anders lautende Bestimmungen von interkantonalen Abkommen.

Lernende mit bernischem Lehrvertrag gelten unabhängig vom Wohnsitz als bernische Lernende, sofern sie nicht eine Vollzeitausbildung gemäss Artikel 63 oder 64 besuchen.

Lernende aus Kantonen, mit denen keine Vereinbarung über gegenseitige Schulgeldbeiträge besteht, entrichten eine Schulgebühr gemäss dem jeweiligen Ansatz der geltenden interkantonalen Vereinbarungen zuzüglich allfälliger Schul- und Kursgebühren.

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