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Art. 56 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - 7 Schulärztlicher Dienst und sozialer Dienst

Grundbildung - Berufsfachschulen - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 56 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · 7 Schulärztlicher Dienst und sozialer Dienst

1. Lernende, die während der Ausbildung eine kostenlose ärztliche Untersuchung oder Beratung mit besonderer Berücksichtigung arbeitsmedizinischer Aspekte beanspruchen, können diese beim zuständigen schulärztlichen Dienst zu Lasten der Berufsfachschule beziehen.

2. Die Leistungen der Erziehungsberatungsstellen und des jugendpsychiatrischen Dienstes stehen den Lernenden zur Verfügung.

3. Die Schulleitung informiert die Lernenden über diese Angebote.

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