435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 55 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - 6 Gebühren
Grundbildung - Berufsfachschulen - Allgemeine Bestimmungen
Art. 55 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · 6 Gebühren
1. Die Erteilung eines schriftlichen Verweises ist gebührenpflichtig. Es gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV).
2. Bei Lernenden von Brückenangeboten werden keine Gebühren erhoben.