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Art. 54 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - 5 Disziplin, Massnahmen

Grundbildung - Berufsfachschulen - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 54 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · 5 Disziplin, Massnahmen

1. Die Schulleitung und die Lehrkräfte ergreifen zur Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebs in erster Linie pädagogische Massnahmen. Sie benachrichtigen spätestens bei wiederholten disziplinarischen Verstössen den Lehrbetrieb, die Abteilung Betriebliche Bildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts sowie die gesetzliche Vertretung der Lernenden.

2. Die Schulleitung kann bei wiederholten oder schweren Verstössen gegen die Schulordnung einen schriftlichen Verweis erteilen und bei Beeinträchtigung des Schulbetriebs den vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht oder den Ausschluss von der Schule androhen.

3. Bei erheblicher Beeinträchtigung des Schulbetriebs kann die Schulleitung Lernende bis zu zwölf Wochen vom Unterricht ausschliessen. Die Betroffenen arbeiten in dieser Zeit im Lehrbetrieb. In Vollzeitschulen muss die Schulleitung für eine andere zweckmässige Beschäftigung sorgen.

4. In schwerwiegenden Fällen kann die Schulleitung auch ohne vorhergehenden temporären Ausschluss den Ausschluss der oder des Lernenden von der Schule verfügen bzw. der zuständigen Behörde den Entzug der Genehmigung des Vorlehrvertrags oder Lehrvertrags beantragen.

5. Die Parteien sind vorgängig anzuhören. Allfällige Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung, ausser die instruierende Behörde ordnet sie an.

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