435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 53 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - 4 Leistungen
Grundbildung - Berufsfachschulen - Allgemeine Bestimmungen
Art. 53 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · 4 Leistungen
1. In den in der Regel halbjährlichen Zeugnissen werden die Leistungen der Lernenden durch die Lehrkräfte bewertet.
2. Ist der Bildungserfolg gefährdet, sorgt die Schule für den notwendigen Kontakt zum Lehrbetrieb und zur gesetzlichen Vertretung der Lernenden und zieht die Aufsichtsbehörde der beruflichen Praxis bei.
3. In schwer wiegenden Fällen kann die Schulleitung den Widerruf der Genehmigung des Lehrvertrags beantragen.