435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 52 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - 3 Dispensationen
Grundbildung - Berufsfachschulen - Allgemeine Bestimmungen
Art. 52 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · 3 Dispensationen
1. Die Schulleitung kann aus wichtigen Gründen Lernende vom Besuch einzelner Lektionen befreien.
2. Sie kann Lernende aus wichtigen Gründen ganz oder vorübergehend vom Besuch einzelner Fächer oder des ganzen Unterrichts dispensieren, wenn damit das Bestehen des Qualifikationsverfahrens nicht gefährdet ist.