435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 51 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - 2 Absenzen
Grundbildung - Berufsfachschulen - Allgemeine Bestimmungen
Art. 51 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · 2 Absenzen
1. Lernende besuchen den Unterricht gemäss Stundenplan. Die Schulleitung kann die Teilnahme an Schulanlässen ausserhalb des Stundenplans für obligatorisch erklären. Die Interessen der Lehrbetriebe sind zu berücksichtigen.
2. Für voraussehbare Absenzen ist rechtzeitig bei der Schulleitung ein Urlaubsgesuch einzureichen.
3. Nicht voraussehbare Absenzen sind bis zwei Wochen nach Wiederaufnahme des Unterrichts schriftlich zu begründen.
4. Bei unentschuldigten Absenzen können disziplinarische Massnahmen angeordnet werden.
5. Die Anzahl entschuldigter und unentschuldigter Absenzen wird ins Zeugnis eingetragen.