Art. 50 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Lernende 1 Schulort
Art. 50 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Lernende 1 Schulort
1. Der ordentliche Schulort für Lernende ist grundsätzlich die ihrem Lehrort nächstgelegene Berufsfachschule mit dem entsprechenden Angebot.
2. Aus wichtigen Gründen kann von diesem Grundsatz abgewichen werden, insbesondere
a) im Interesse von ausgeglichenen Klassenbeständen,
b) zur Sicherstellung eines angemessenen regionalen Berufsfachschulangebots oder
c) bei Vorliegen bedeutender persönlicher Gründe der oder des Lernenden.
3. Den ausserordentlichen Schulort verfügt auf Gesuch hin oder von Amtes wegen
a) die zuständige Berufsschulinspektorin oder der zuständige Berufsschulinspektor des Mittelschul- und Berufsbildungsamts, wenn der ausserordentliche Schulort an einer anderen Berufsfachschule liegt, oder
b) die zuständige Schulleitung, wenn der ausserordentliche Schulort an einem anderen Standort derselben Berufsfachschule liegt.
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