435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 5 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - 2 Organisationen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · 2 Organisationen
1. Der Berufsbildungsrat konstituiert sich selbst. Er bestimmt ein Präsidium und ein Vizepräsidium.
2. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt führt das Sekretariat und bereitet die Geschäfte des Berufsbildungsrats vor.
3. Der Berufsbildungsrat erlässt ein Geschäftsreglement.