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Art. 5 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - 2 Organisationen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · 2 Organisationen

1. Der Berufsbildungsrat konstituiert sich selbst. Er bestimmt ein Präsidium und ein Vizepräsidium.

2. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt führt das Sekretariat und bereitet die Geschäfte des Berufsbildungsrats vor.

3. Der Berufsbildungsrat erlässt ein Geschäftsreglement.

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