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Art. 49 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Lehrerkonferenz

Grundbildung - Berufsfachschulen - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 49 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Lehrerkonferenz

Alle Lehrkräfte, die an einer Berufsfachschule unterrichten, bilden die Lehrerkonferenz. Sie behandeln Fragen der Schulentwicklung, haben ein Mitsprache- und Mitgestaltungsrecht, insbesondere bezüglich des Unterrichts, und können entsprechende Anträge an die Schulleitung stellen.

Organisation, Aufgaben und Kompetenzen der Lehrerkonferenz sind im Schulreglement festgelegt.

Die Teilnahme an den Sitzungen der Lehrerkonferenz ist obligatorisch. Lehrkräfte, insbesondere mit kleinen Pensen, können von der Teilnahme befreit werden.

Weitere Konferenzen werden im Schulreglement geregelt.

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