435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 48 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Konferenz der Berufsfachschulen des Kantons Bern (KBB)
Grundbildung - Berufsfachschulen - Allgemeine Bestimmungen
Art. 48 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Konferenz der Berufsfachschulen des Kantons Bern (KBB)
1. Die Konferenz der Berufsfachschulen des Kantons Bern nimmt die Interessen der Schulen wahr und ist beratendes Organ des Mittelschul- und Berufsbildungsamts.
2. Sie setzt sich aus den Schulleitungen folgender Schulen zusammen
a) kantonaler Berufsfachschulen,
b) subventionierter Berufsfachschulen,
c-d **\*** ...
3. Sie kann Unterkonferenzen bilden.
4. Sie gibt sich ein Geschäftsreglement, das vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt genehmigt wird.
5. Eine Vertretung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts nimmt an den Sitzungen teil.