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Art. 48 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Konferenz der Berufsfachschulen des Kantons Bern (KBB)

Grundbildung - Berufsfachschulen - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 48 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Konferenz der Berufsfachschulen des Kantons Bern (KBB)

1. Die Konferenz der Berufsfachschulen des Kantons Bern nimmt die Interessen der Schulen wahr und ist beratendes Organ des Mittelschul- und Berufsbildungsamts.

2. Sie setzt sich aus den Schulleitungen folgender Schulen zusammen

a) kantonaler Berufsfachschulen,

b) subventionierter Berufsfachschulen,

c-d **\*** ...

3. Sie kann Unterkonferenzen bilden.

4. Sie gibt sich ein Geschäftsreglement, das vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt genehmigt wird.

5. Eine Vertretung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts nimmt an den Sitzungen teil.

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