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435.111 BERVOFOP CH-BE

Art. 47c Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Verwendung der Poolressourcen der Sekundarstufe II

Grundbildung - Berufsfachschulen - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 47c Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Verwendung der Poolressourcen der Sekundarstufe II

1. Die Poolressourcen werden in der Regel für Anstellungen verwendet, die sich nach der Gesetzgebung über die Anstellung der Lehrkräfte richten.

2. Sie können mit vorgängiger Zustimmung der Abteilung schulische Berufsbildung und Weiterbildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts

a) **\* für Anstellungen verwendet werden, die sich nach der Personalgesetzgebung richten, oder

b) in Sachmittel umgewandelt und entsprechend verwendet werden.

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