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435.111 BERVOFOP CH-BE

Art. 47b Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Pool für Spezialaufgaben der Sekundarstufe II

Grundbildung - Berufsfachschulen - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 47b Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Pool für Spezialaufgaben der Sekundarstufe II

1. Für die Erfüllung von Spezialaufgaben gemäss Artikel 90 LAV der Sekundarstufe II verfügt die Schulleitung über einen Pool für Spezialaufgaben in Form von Beschäftigungsgradprozenten.

2. Der Pool für Spezialaufgaben beträgt drei Viertel des Schulleitungspools.

3. Er wird erhöht

a zur Abgeltung der Tätigkeit als Klassenlehrkraft um fünf Beschäftigungsgradprozente pro Klasse, wobei die Zulage gemäss Artikel 36b LAV nicht darunter fällt,

b ...

b1 zur Abgeltung der Unterstützung von berufseinsteigenden und wiedereinsteigenden Lehrkräften und

c zur Wahrnehmung von schulübergreifenden Aufgaben.

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