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Art. 47 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Schulleitungspool der Sekundarstufe II

Grundbildung - Berufsfachschulen - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 47 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Schulleitungspool der Sekundarstufe II

1. Für die Erfüllung von Schulleitungsaufgaben der Sekundarstufe II besteht ein Schulleitungspool in Form von Beschäftigungsgradprozenten.

2. Die Berechnung der Grösse des Schulleitungspools erfolgt aufgrund der Anzahl

a Lernender der Schule,

b gehaltswirksamer Lektionen pro Schulwoche und

c Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule.

3. Die gesamtverantwortliche Schulleitung teilt die zur Verfügung stehenden Beschäftigungsgrade den einzelnen Schulleitungsmitgliedern zu.

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