435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 46 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Spezialaufgaben
Grundbildung - Berufsfachschulen - Allgemeine Bestimmungen
Art. 46 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Spezialaufgaben
1. Die Spezialaufgaben gemäss Artikel 90 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV) definiert die Schulleitung aufgrund der Bedürfnisse der Schule. Sie umschreibt die zu verrichtenden Spezialaufgaben in Stellenbeschreibungen.