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435.111 BERVOFOP CH-BE

Art. 45 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Schulleitung

Grundbildung - Berufsfachschulen - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 45 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Schulleitung

Die Schulleitung ist das Führungsorgan der Berufsfachschule. Ihr obliegt die pädagogische, personelle und betriebliche Leitung.

Die Gesamtverantwortung kann auf höchstens zwei Personen aufgeteilt werden.

Die Schulleitung ist für alle Geschäfte zuständig, die ihr nach dem BerG oder dieser Verordnung zugewiesen oder nicht ausdrücklich einem andern Organ zugeordnet sind.

Im Übrigen legt die Bildungs- und Kulturdirektion die Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitung durch Verordnung fest. Sie kann vorsehen, dass die Aufgaben und Kompetenzen, die sie der Schulleitung zuweist oder die der Schulleitung gemäss dieser Verordnung zugewiesen sind, im Schulreglement an die Abteilungsleitung delegiert werden können.

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