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Art. 43 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Schulrat landwirtschaftlicher und bäuerlich-hauswirtschaftlicher Schulen

Grundbildung - Berufsfachschulen - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 43 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Schulrat landwirtschaftlicher und bäuerlich-hauswirtschaftlicher Schulen

1. Das Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT) ernennt für die landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Schule einen Schulrat.

2. Der Schulrat setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen sowie verwandten Berufsorganisationen, aktiven Landwirtinnen und Landwirten sowie Bäuerinnen, landwirtschaftlichen Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern sowie weiteren Fachleuten. Die Direktorin oder der Direktor der Schule sowie eine angemessene Vertretung der Lehrkräfte nehmen mit beratender Stimme teil.

3. Den Organisationen gemäss Absatz 2 steht ein Vorschlagsrecht für ihre Vertretung zu.

4. Das LANAT kann die Führung des Sekretariats einer Organisation gemäss Absatz 2 übertragen.

5. Der Schulrat der landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Schule mit kantonaler Trägerschaft berät die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion und das LANAT in grundsätzlichen Fragen der landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Bildung und Beratung.

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