435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 42 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Fachkommissionen
Grundbildung - Berufsfachschulen - Allgemeine Bestimmungen
Art. 42 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Fachkommissionen
1. An Berufsfachschulen mit komplexen Strukturen kann das Schulreglement Fachkommissionen vorsehen.
2. Die Bestimmungen zur Ernennung, Zusammensetzung und Organisation der Schulräte gelten sinngemäss.
3. Das Schulreglement umschreibt die Kompetenzen und Aufgaben der Fachkommissionen.