Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
435.111 BERVOFOP CH-BE

Art. 42 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Fachkommissionen

Grundbildung - Berufsfachschulen - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (166 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 42 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Fachkommissionen

1. An Berufsfachschulen mit komplexen Strukturen kann das Schulreglement Fachkommissionen vorsehen.

2. Die Bestimmungen zur Ernennung, Zusammensetzung und Organisation der Schulräte gelten sinngemäss.

3. Das Schulreglement umschreibt die Kompetenzen und Aufgaben der Fachkommissionen.

← Art. 41 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) Geltungsbereich Art. 43 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →