Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
435.111 BERVOFOP CH-BE

Art. 41 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - 2 Aufgaben

Grundbildung - Berufsfachschulen - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (166 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 41 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · 2 Aufgaben

1. Der Schulrat

a *** berät die Schulleitung in der strategischen Ausrichtung der Schule,

b *** nimmt mit einer Vertretung Einsitz in das Wahlgremium für die Besetzung der gesamtverantwortlichen Schulleitung einer kantonalen Berufsfachschule,

c-d *** ...

e fördert und unterstützt den Kontakt zwischen der Berufsfachschule und ihrem Umfeld und

f unterstützt die Schulleitung bei der Rekrutierung von Praktikumsbetrieben, soweit die Schulleitung dafür verantwortlich ist.

2. Das Schulreglement kann dem Schulrat weitere Aufgaben übertragen.

← Art. 40 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) Geltungsbereich Art. 42 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →