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Art. 40 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Schulrat 1 Einsetzung, Ernennung, Zusammensetzung und Organisation

Grundbildung - Berufsfachschulen - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 40 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Schulrat 1 Einsetzung, Ernennung, Zusammensetzung und Organisation

1. Das Schulreglement kann einen Schulrat vorsehen. Bei der Beurteilung über die Einsetzung eines Schulrats werden folgende Kriterien berücksichtigt

a. Nutzen des Schulrats für die gewünschte Verankerung in der Arbeitswelt und

b. Nutzen des Schulrats für die gewünschte Verankerung in der Region.

2. Der Schulrat setzt sich aus fünf bis neun Mitgliedern zusammen, die vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt ernannt werden. Die Mitglieder vertreten in der Regel mehrheitlich die Organisationen der Arbeitswelt sowie die Region. Die Geschlechter sollen ausgewogen vertreten sein. Die Organisationen der Arbeitswelt und die Standortgemeinden haben ein Vorschlagsrecht.

2a. Der Bernjurassische Rat hat das Recht, vorgängig ein Mitglied vorzuschlagen, wenn es sich um eine bernjurassische Schule handelt; dasselbe gilt für den Rat für französischsprachige Angelegenheiten des Verwaltungskreises Biel/Bienne, wenn es sich um eine Bieler Schule mit französischsprachigen Bildungsangeboten handelt.

3. Der Schulrat konstituiert sich selbst. Er bestimmt das Präsidium und das Vizepräsidium.

4. Die Schulleitung und eine angemessene Vertretung der Lehrkräfte nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Das Schulreglement kann die Teilnahme der Lernenden oder weiterer Vertretungen mit beratender Stimme vorsehen.

5. Die Mitglieder mit beratender Stimme können bei der Beratung von Personalgeschäften von der Teilnahme ausgeschlossen werden.

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