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Art. 4 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Berufsbildungsrat 1 Zusammensetzung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Berufsbildungsrat 1 Zusammensetzung

1. Die Bildungs- und Kulturdirektion ernennt die Mitglieder des Berufsbildungsrats. Er besteht aus 20 Mitgliedern und setzt sich zusammen aus

a * elf Vertreterinnen und Vertreter von Organisationen der Arbeitswelt,

a1 * zwei Vertreterinnen und Vertreter von Ausbildungsbetrieben,

b * zwei Vertreterinnen und Vertretern des Berner Juras oder der französischsprachigen Bevölkerung des Verwaltungskreises Biel/Bienne,

c einer Vertreterin oder einem Vertreter der Berufsfachschulen,

d einer Vertreterin oder einem Vertreter der Weiterbildung,

e einer Vertreterin oder einem Vertreter der Berner Fachhochschule,

f * einer Vertreterin oder einem Vertreter der Sekundarstufe I und

g einer Vertreterin oder einem Vertreter der Wissenschaft.

2. Den Organisationen der Arbeitswelt steht für ihre Vertreterinnen und Vertreter ein Vorschlagsrecht zu. Dem Schweizerischen Arbeitgeberverband und den Berner KMU steht für je eine Vertreterin oder einen Vertreter von Ausbildungsbetrieben ein Vorschlagsrecht zu. Die Vertreterinnen und Vertreter des Berner Juras oder der französischsprachigen Bevölkerung des Verwaltungskreises Biel/Bienne werden auf gemeinsamen Vorschlag des Bernjurassischen Rats und des Rats für französischsprachige Angelegenheiten des Verwaltungskreises Biel/Bienne ernannt.

3. Im Berufsbildungsrat sind die Geschlechter ausgewogen vertreten.

4. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bildungs- und Kulturdirektion, der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion, der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion sowie je eine Vertretung der Lehrervereinigungen und der Vereinigung der Fachpersonen der Berner Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (VBB) können mit beratender Stimme Einsitz in den Berufsbildungsrat nehmen.

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