435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 39 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Beratung und Aufsicht
Grundbildung - Berufsfachschulen - Allgemeine Bestimmungen
Art. 39 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Beratung und Aufsicht
1. Die zuständige Stelle des Mittelschul- und Berufsbildungsamts berät und beaufsichtigt die Berufsfachschulen.
2. Sie bereitet den Abschluss von Leistungsvereinbarungen und Leistungsverträgen mit den Schulen und Institutionen der Berufsbildung vor und ist für die periodische Zielüberprüfung verantwortlich.
3. Als Aufsichtsbehörde hat sie jederzeit Zutritt zu den Berufsfachschulen und Institutionen und ist berechtigt, in die von den Berufsfachschulen und Institutionen geführten Akten Einsicht zu nehmen.