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Art. 38a Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Vom Kanton subventionierte private Berufsfachschulen

Grundbildung - Berufsfachschulen - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 38a Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Vom Kanton subventionierte private Berufsfachschulen

1. Vom Kanton subventionierte private Berufsfachschulen können im Schulreglement von den Bestimmungen dieser Verordnung und ihrer Ausführungserlasse abweichen hinsichtlich

a Organisationsstruktur,

b Einsetzung beratender Organe oder eines Schulrates und

c Zuweisung von Aufgaben und Kompetenzen an die Organe, soweit nicht Verfügungskompetenzen betroffen sind.

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