435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 37 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Informationstätigkeit der Organisationen der Arbeitswelt
Grundbildung - Berufsfachschulen - Allgemeine Bestimmungen
Art. 37 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Informationstätigkeit der Organisationen der Arbeitswelt
1. Den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt ist an den Berufsfachschulen in geeigneter Form Gelegenheit zur Information über die eigene Tätigkeit zu geben.