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435.111 BERVOFOP CH-BE

Art. 37 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Informationstätigkeit der Organisationen der Arbeitswelt

Grundbildung - Berufsfachschulen - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 37 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Informationstätigkeit der Organisationen der Arbeitswelt

1. Den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt ist an den Berufsfachschulen in geeigneter Form Gelegenheit zur Information über die eigene Tätigkeit zu geben.

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