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435.111 BERVOFOP CH-BE

Art. 36 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Unterricht

Grundbildung - Berufsfachschulen - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 36 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Unterricht

1. Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt durch Verordnung Näheres zum Unterricht an Berufsfachschulen, insbesondere zum Schuljahresbeginn, zur Unterrichts- und Klassenorganisation, zu Klassengrössen sowie zu Stütz- und Freifachkursen und den Kursen Erweiterte Allgemeinbildung (EA-Kurse).

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