435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 36 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Unterricht
Grundbildung - Berufsfachschulen - Allgemeine Bestimmungen
Art. 36 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Unterricht
1. Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt durch Verordnung Näheres zum Unterricht an Berufsfachschulen, insbesondere zum Schuljahresbeginn, zur Unterrichts- und Klassenorganisation, zu Klassengrössen sowie zu Stütz- und Freifachkursen und den Kursen Erweiterte Allgemeinbildung (EA-Kurse).