435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 35 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Lehrpläne
Grundbildung - Berufsfachschulen - Allgemeine Bestimmungen
Art. 35 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Lehrpläne
Die Berufsfachschulen bieten den beruflichen und den allgemein bildenden Unterricht gemäss den eidgenössischen Ausbildungsvorschriften an.
Die Bildungs- und Kulturdirektion erlässt auf Antrag der Berufsfachschulen Rahmenlehrpläne für Angebote, die nicht eidgenössisch geregelt sind.
Sie erlässt kantonale Lehrpläne oder kann Vorgaben zu Schullehrplänen machen, wenn die eidgenössische Gesetzgebung den Erlass von Schullehrplänen vorsieht.