435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 34 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Standorte
Grundbildung - Berufsfachschulen - Allgemeine Bestimmungen
Art. 34 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Standorte
1. Für die Wahl der Standorte von Berufsfachschulen stehen bildungspolitische und bildungsökonomische Aspekte im Vordergrund.
2. Die Standortgemeinde und die betroffenen Organisationen der Arbeitswelt sind vor einem Entscheid über die Errichtung oder Aufhebung von Berufsfachschulen anzuhören.
3. Die Bildungs- und Kulturdirektion bestimmt nach Anhörung der Organisationen der Arbeitswelt die Standorte für die einzelnen Lehrberufe.
4. Die Eröffnung oder Schliessung von Filialstandorten an anderen Orten als dem Hauptstandort erfordert die Bewilligung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts.