Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
435.111 BERVOFOP CH-BE

Art. 33 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - 3 Befreiung

Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (166 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 33 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · 3 Befreiung

1. Die Abteilung Betriebliche Bildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts kann auf Gesuch eines Lehrbetriebs hin Lernende vom Besuch eines überbetrieblichen Kurses befreien, wenn die Bildungsinhalte in einem betrieblichen Bildungszentrum oder in einer Lehrwerkstätte vermittelt werden.

← Art. 32 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) Geltungsbereich Art. 34 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →