435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 33 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - 3 Befreiung
Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
Art. 33 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · 3 Befreiung
1. Die Abteilung Betriebliche Bildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts kann auf Gesuch eines Lehrbetriebs hin Lernende vom Besuch eines überbetrieblichen Kurses befreien, wenn die Bildungsinhalte in einem betrieblichen Bildungszentrum oder in einer Lehrwerkstätte vermittelt werden.